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940.11 WAG CH-SO

§ 9 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Bewilligungspflicht

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Gastwirtschaftliche Tätigkeiten - Bewilligungen
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§ 9 WAG · Bewilligungspflicht

1. Für die Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes, eines Take-away/Imbiss-Betriebes und eines Beherbergungsbetriebes ist eine Betriebsbewilligung erforderlich.

2. Für gastwirtschaftliche Gelegenheitsanlässe ist eine Anlassbewilligung erforderlich.

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