940.11
WAG
CH-SO
§ 9 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Bewilligungspflicht
Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Gastwirtschaftliche Tätigkeiten - Bewilligungen
§ 9 WAG · Bewilligungspflicht
1. Für die Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes, eines Take-away/Imbiss-Betriebes und eines Beherbergungsbetriebes ist eine Betriebsbewilligung erforderlich.
2. Für gastwirtschaftliche Gelegenheitsanlässe ist eine Anlassbewilligung erforderlich.