940.11
WAG
CH-SO
§ 89 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Aufgaben und Delegation
Marktaufsicht - In die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
§ 89 WAG · Aufgaben und Delegation
1. Die Kommission der kantonalen Arbeitsmarktpolitik erfüllt die ihr als Tripartite Kommission nach dem Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben.
2. Der Regierungsrat kann der Kommission weitere Aufgaben übertragen.
3. Die Kommission kann Aufgaben im Bereich der Durchführung von Lohnkontrollen, statistischen Erhebungen und anderen Abklärungen an einen aus ihren Mitgliedern zu bildenden Ausschuss oder an Dritte übertragen.
4. In diesem Fall sind in einer Leistungsvereinbarung die Aufgaben, die Entschädigung sowie die Kontrolle und Auswertung der Aufgabendelegation zu regeln.