940.11
WAG
CH-SO
§ 88 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Tripartite Kommission
Marktaufsicht - In die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
§ 88 WAG · Tripartite Kommission
1. Als Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen wird die Kommission der kantonalen Arbeitsmarktpolitik eingesetzt.
2. Die Kommission setzt sich aus je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenorganisationen sowie aus drei Vertreterinnen oder Vertretern des Kantons und der Einwohnergemeinden zusammen.
3. Die Mitglieder der Kommission werden vom Regierungsrat für die Dauer von vier Jahren gewählt.
4. Die Kommission konstituiert sich selbst.