Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
940.11 WAG CH-SO

§ 88 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Tripartite Kommission

Marktaufsicht - In die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 88 WAG · Tripartite Kommission

1. Als Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen wird die Kommission der kantonalen Arbeitsmarktpolitik eingesetzt.

2. Die Kommission setzt sich aus je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenorganisationen sowie aus drei Vertreterinnen oder Vertretern des Kantons und der Einwohnergemeinden zusammen.

3. Die Mitglieder der Kommission werden vom Regierungsrat für die Dauer von vier Jahren gewählt.

4. Die Kommission konstituiert sich selbst.

← § 87 WAG Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Gegenstand § 89 WAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →