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940.11 WAG CH-SO

§ 87 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Rechtsschutz

Marktaufsicht - Messwesen
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§ 87 WAG · Rechtsschutz

1. Verfügungen des Eichmeisters oder der Eichmeisterin können beim zuständigen Departement mit Beschwerde angefochten werden.

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