940.11
WAG
CH-SO
§ 87 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Rechtsschutz
Marktaufsicht - Messwesen
§ 87 WAG · Rechtsschutz
1. Verfügungen des Eichmeisters oder der Eichmeisterin können beim zuständigen Departement mit Beschwerde angefochten werden.