940.11
WAG
CH-SO
§ 84 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Rechtspflege
Wirtschaftliche Landesversorgung
§ 84 WAG · Rechtspflege
1. Gegen Verfügungen der Gemeindestellen, die in Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften über die wirtschaftliche Landesversorgung ergehen, kann innert 10 Tagen bei der Kantonalen Zentralstelle Beschwerde erhoben werden.
2. Gegen Verfügungen der Kantonalen Zentralstelle, die in Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften über die wirtschaftliche Landesversorgung ergehen, kann innert 10 Tagen beim zuständigen Departement Beschwerde erhoben werden.
3. Den Beschwerden kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerdeinstanz kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, sofern keine wichtigen Gründe wie insbesondere Dringlichkeit vorliegen.