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940.11 WAG CH-SO

§ 83 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Kosten

Wirtschaftliche Landesversorgung
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§ 83 WAG · Kosten

1. Der Kanton trägt die Kosten der Kantonalen Zentralstelle sowie der Ausbildung der Gemeindefunktionäre.

2. Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten der Gemeindestellen.

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