940.11
WAG
CH-SO
§ 83 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Kosten
Wirtschaftliche Landesversorgung
§ 83 WAG · Kosten
1. Der Kanton trägt die Kosten der Kantonalen Zentralstelle sowie der Ausbildung der Gemeindefunktionäre.
2. Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten der Gemeindestellen.