940.11
WAG
CH-SO
§ 82 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Geheimhaltung
Wirtschaftliche Landesversorgung
§ 82 WAG · Geheimhaltung
1. Sämtliche Organe und Personen, die beim Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung mitwirken, sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.