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940.11 WAG CH-SO

§ 82 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Geheimhaltung

Wirtschaftliche Landesversorgung
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§ 82 WAG · Geheimhaltung

1. Sämtliche Organe und Personen, die beim Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung mitwirken, sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

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