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940.11 WAG CH-SO

§ 81 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung

Wirtschaftliche Landesversorgung
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§ 81 WAG · Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung

1. Die Gemeindestellen treffen Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherstellung der Versorgung der Einwohnergemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen gemäss den Weisungen der Kantonalen Zentralstelle.

2. Die Gemeindestellen vollziehen die von der Kantonalen Zentralstelle angeordneten Massnahmen.

3. Die Gemeindestellen werden vom Gemeinderat oder durch eine von ihm bezeichnete Behörde ernannt, die auch deren Pflichtenhefte festlegt.

4. Die Pflichtenhefte der Gemeindestellen bedürfen der Genehmigung durch die Kantonale Zentralstelle.

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