940.11
WAG
CH-SO
§ 80 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung
Wirtschaftliche Landesversorgung
§ 80 WAG · Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung
1. Die Kantonale Zentralstelle vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.
2. Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben
a) Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung sämtlicher vom Bund übertragenen Aufgaben und Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung;
b) Koordination der Tätigkeiten der Vollzugsorgane;
c) Ausbildung und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
d) Beratung, Überprüfung und Ausbildung der mit der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Gemeindestellen.
3. Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung und Organisation der Kantonalen Zentralstelle.