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940.11 WAG CH-SO

§ 8 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Ausnahmen im Einzelfall

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Öffnungszeiten von Geschäften
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§ 8 WAG · Ausnahmen im Einzelfall

1. Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von § 5 bewilligen.

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