940.11
WAG
CH-SO
§ 8 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Ausnahmen im Einzelfall
Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Öffnungszeiten von Geschäften
§ 8 WAG · Ausnahmen im Einzelfall
1. Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von § 5 bewilligen.