940.11
WAG
CH-SO
§ 79 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Organe
Wirtschaftliche Landesversorgung
§ 79 WAG · Organe
1. Die besonderen Organe zum Vollzug des Bundesrechts über die wirtschaftliche Landesversorgung sind
a) die Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung;
b) die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung.
2. Die ständige Bereitschaft der Organe ist nach Art, Schwere und Umfang der Bedrohung so zu organisieren, dass die erforderlichen Tätigkeiten im Falle eines Einsatzes unverzüglich aufgenommen werden können.