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940.11 WAG CH-SO

§ 77 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Finanzierung

Wirtschaftsförderung - Tourismusförderung
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§ 77 WAG · Finanzierung

1. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.

2. Hinzu kommen allfällige Leistungen nach § 95.

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