940.11
WAG
CH-SO
§ 76 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Tourismusförderungsmassnahmen
Wirtschaftsförderung - Tourismusförderung
§ 76 WAG · Tourismusförderungsmassnahmen
1. Der Kanton kann Tourismusprojekte und touristisches Marketing von kantonaler und regionaler Bedeutung sowie die Aus- und Weiterbildung im Gastgewerbe finanziell unterstützen.
2. Tourismusförderungsmassnahmen dürfen nur geleistet werden, wenn
a) das Projekt dem Ziel der Tourismusförderung (§ 74 Absatz 2) entspricht;
b) der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Gewähr für eine einwandfreie Ausführung des Projektes bietet; und
c) ein angemessener Selbstfinanzierungsgrad durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin gewährleistet ist.