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940.11 WAG CH-SO

§ 76 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Tourismusförderungsmassnahmen

Wirtschaftsförderung - Tourismusförderung
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§ 76 WAG · Tourismusförderungsmassnahmen

1. Der Kanton kann Tourismusprojekte und touristisches Marketing von kantonaler und regionaler Bedeutung sowie die Aus- und Weiterbildung im Gastgewerbe finanziell unterstützen.

2. Tourismusförderungsmassnahmen dürfen nur geleistet werden, wenn

a) das Projekt dem Ziel der Tourismusförderung (§ 74 Absatz 2) entspricht;

b) der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Gewähr für eine einwandfreie Ausführung des Projektes bietet; und

c) ein angemessener Selbstfinanzierungsgrad durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin gewährleistet ist.

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