940.11
WAG
CH-SO
§ 74 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Grundsatz und Ziel
Wirtschaftsförderung - Tourismusförderung
§ 74 WAG · Grundsatz und Ziel
1. Der Kanton fördert den Tourismus.
2. Die Tourismusförderung dient der Entwicklung geeigneter Tourismusstrukturen.