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940.11 WAG CH-SO

§ 74 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Grundsatz und Ziel

Wirtschaftsförderung - Tourismusförderung
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§ 74 WAG · Grundsatz und Ziel

1. Der Kanton fördert den Tourismus.

2. Die Tourismusförderung dient der Entwicklung geeigneter Tourismusstrukturen.

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