940.11
WAG
CH-SO
§ 73 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Zuständigkeit
Wirtschaftsförderung - Allgemeine Wirtschaftsförderung - Durchführung
§ 73 WAG · Zuständigkeit
1. Die Zuständigkeit zum Entscheid über Wirtschaftsförderungsmassnahmen beurteilt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Ausgabenbefugnis.
2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung einzelne Kompetenzen im Vollzug der Wirtschaftsförderung der Fachstelle Standortförderung übertragen.