940.11
WAG
CH-SO
§ 72 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Finanzierung
Wirtschaftsförderung - Allgemeine Wirtschaftsförderung - Durchführung
§ 72 WAG · Finanzierung
1. Die für die Wirtschaftsförderung notwendigen Mittel werden im Rahmen des Globalbudgets der zuständigen Behörde beantragt und beschlossen.
2. Rückzahlungen, Zinsen und sonstige Erlöse werden dem Globalbudget der zuständigen Behörde gutgeschrieben.