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§ 71 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Gewährung von Förderungsmassnahmen

Wirtschaftsförderung - Allgemeine Wirtschaftsförderung - Durchführung
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§ 71 WAG · Gewährung von Förderungsmassnahmen

1. Förderungsmassnahmen werden mittels Regierungsratsbeschluss oder Verfügung gewährt.

2. Die Einzelheiten der Gewährung von Förderungsmassnahmen werden grundsätzlich in einer Vereinbarung geregelt.

3. In der Vereinbarung sind insbesondere die Höhe und Art der Förderungsmassnahme, die Pflichten der Empfängerin oder des Empfängers sowie die Kontrolle und Auswertung der Förderung zu regeln.

4. Leistungen sind bei Missbrauch oder Zweckentfremdung sowie bei Verletzung von Bestimmungen der Verfügung oder der Vereinbarung mit Zins zurückzuerstatten.

5. Es wird periodisch eine Liste der Empfängerinnen und Empfänger von Förderungsmassnahmen mit Angabe der entsprechenden Beitragshöhe und der Beitragsdauer veröffentlicht. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere ab welcher Beitragshöhe eine Veröffentlichung erfolgt.

6. Die Namen der Empfängerinnen und Empfänger von Förderungsmassnahmen gemäss § 6 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985, der Erleichterungssatz der entsprechenden Steuererleichterungen und die Dauer der Steuererleichterung unterstehen nicht dem Steuergeheimnis.

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