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940.11 WAG CH-SO

§ 70 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Besondere Voraussetzungen für einzelbetriebliche Förderungsmassnahmen

Wirtschaftsförderung - Allgemeine Wirtschaftsförderung - Voraussetzungen
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§ 70 WAG · Besondere Voraussetzungen für einzelbetriebliche Förderungsmassnahmen

1. Einzelbetriebliche Förderungsmassnahmen können ergriffen werden, wenn das unterstützte Vorhaben

a) innovativen oder diversifizierenden Charakter aufweist;

b) Arbeitsplätze schafft oder erhält;

c) nach unternehmens- und projektspezifischen Gesichtspunkten förderungswürdig erscheint; und

d) den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet.

2. Zur Erhaltung überholter Strukturen dürfen keine Förderungsmassnahmen gewährt werden.

3. ...

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