940.11
WAG
CH-SO
§ 70 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Besondere Voraussetzungen für einzelbetriebliche Förderungsmassnahmen
Wirtschaftsförderung - Allgemeine Wirtschaftsförderung - Voraussetzungen
§ 70 WAG · Besondere Voraussetzungen für einzelbetriebliche Förderungsmassnahmen
1. Einzelbetriebliche Förderungsmassnahmen können ergriffen werden, wenn das unterstützte Vorhaben
a) innovativen oder diversifizierenden Charakter aufweist;
b) Arbeitsplätze schafft oder erhält;
c) nach unternehmens- und projektspezifischen Gesichtspunkten förderungswürdig erscheint; und
d) den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet.
2. Zur Erhaltung überholter Strukturen dürfen keine Förderungsmassnahmen gewährt werden.
3. ...