940.11
WAG
CH-SO
§ 7 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Ausnahmen an Ruhetagen
Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Öffnungszeiten von Geschäften
§ 7 WAG · Ausnahmen an Ruhetagen
1. Folgende Geschäfte dürfen an sämtlichen Ruhetagen von 8 Uhr bis 18 Uhr geöffnet werden
a) Bäckereien, Konditoreien und Confiserien;
b) Blumenläden;
c) Lebensmittelgeschäfte.
2. Sämtliche Geschäfte dürfen an folgenden, maximal vier Sonntagen geöffnet werden
a) an den zwei dem 24. Dezember jeweils vorangehenden Sonntagen (Adventsverkäufe); und
b) an maximal zwei vom Regierungsrat zu bezeichnenden Sonntagen, die dem Saisonverkauf dienen (Saisonverkäufe).
3. Die Saisonverkäufe gemäss Absatz 2 Buchstabe b dürfen nicht auf hohe Feiertage gemäss dem Gesetz über die öffentlichen Ruhetage vom 18. Mai 2014 fallen.
4. Der Regierungsrat bestimmt die Daten der Saisonverkäufe zwei Jahre im voraus. Dabei kann er auf regionale Bedürfnisse Rücksicht nehmen.