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940.11 WAG CH-SO

§ 69 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Allgemeine Voraussetzungen

Wirtschaftsförderung - Allgemeine Wirtschaftsförderung - Voraussetzungen
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§ 69 WAG · Allgemeine Voraussetzungen

1. Förderungsmassnahmen müssen

a) den Zielen der Wirtschaftsförderung (§ 63) entsprechen;

b) den Grundsatz der Subsidiarität (§ 64) beachten; und

c) die Erfordernisse des Umweltschutzes, der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes und der Landwirtschaft berücksichtigen.

2. Unternehmen und Organisationen, die Leistungen der Wirtschaftsförderung erhalten, sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu bieten sowie die Grundsätze der Gleichstellung zu beachten.

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