940.11
WAG
CH-SO
§ 69 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Allgemeine Voraussetzungen
Wirtschaftsförderung - Allgemeine Wirtschaftsförderung - Voraussetzungen
§ 69 WAG · Allgemeine Voraussetzungen
1. Förderungsmassnahmen müssen
a) den Zielen der Wirtschaftsförderung (§ 63) entsprechen;
b) den Grundsatz der Subsidiarität (§ 64) beachten; und
c) die Erfordernisse des Umweltschutzes, der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes und der Landwirtschaft berücksichtigen.
2. Unternehmen und Organisationen, die Leistungen der Wirtschaftsförderung erhalten, sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu bieten sowie die Grundsätze der Gleichstellung zu beachten.