940.11
WAG
CH-SO
§ 68 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Massnahmen der Einwohnergemeinden und Zweckverbände
Wirtschaftsförderung - Allgemeine Wirtschaftsförderung - Förderungsmassnahmen
§ 68 WAG · Massnahmen der Einwohnergemeinden und Zweckverbände
1. Die Einwohnergemeinden und Zweckverbände können im Interesse der Wirtschaftsförderung eigene Massnahmen treffen und insbesondere Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren nach dem Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 3. Dezember 1978 ganz oder teilweise übernehmen.