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940.11 WAG CH-SO

§ 68 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Massnahmen der Einwohnergemeinden und Zweckverbände

Wirtschaftsförderung - Allgemeine Wirtschaftsförderung - Förderungsmassnahmen
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§ 68 WAG · Massnahmen der Einwohnergemeinden und Zweckverbände

1. Die Einwohnergemeinden und Zweckverbände können im Interesse der Wirtschaftsförderung eigene Massnahmen treffen und insbesondere Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren nach dem Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 3. Dezember 1978 ganz oder teilweise übernehmen.

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