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940.11 WAG CH-SO

§ 67 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Einzelbetriebliche Förderungsmassnahmen

Wirtschaftsförderung - Allgemeine Wirtschaftsförderung - Förderungsmassnahmen
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§ 67 WAG · Einzelbetriebliche Förderungsmassnahmen

1. Der Kanton kann einzelne Unternehmen unterstützen

a) bei der Umstellung auf andere Produktionszweige und Betriebsarten;

b) bei der Realisierung von Massnahmen im Sinne des Umweltschutzes und der Raumplanung;

c)* bei der Ansiedlung im Kanton;

d)* in der Forschung und Entwicklung; und

e)* für besondere unternehmerische Initiativen, wenn diese zur Schaffung neuer Arbeitsplätze entscheidend sind.

1bis Als besondere unternehmerische Initiativen gelten sowohl neue Projekte von im Kanton Solothurn ansässigen Unternehmen wie auch die Ansiedlung oder die Gründung neuer Unternehmen.

2. Der Kanton kann dazu Grundeigentum und sonstige Rechte an Grund und Boden zu Vorzugsbedingungen abgeben, Beiträge ausrichten, Darlehen gewähren, vermitteln oder verbürgen, Zinsverbilligungen zusprechen, kantonale Gebühren oder Tarife ermässigen und Steuererleichterungen gewähren.

3. Einzelbetriebliche Förderungsmassnahmen sind zeitlich zu befristen und insgesamt pro Fall zu beschränken auf

a) Bürgschaften von höchstens 3 Millionen Franken; und

b) Zinsverbilligungen, Beiträge und Darlehen von zusammen höchstens 500’000 Franken.

4. In Ausnahmefällen kann bei besonders förderungswürdigen Projekten von diesen Grenzen abgewichen werden.

5. Die Gewährung von Steuererleichterungen richtet sich nach der Steuergesetzgebung.

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