940.11
WAG
CH-SO
§ 66 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Allgemeine Förderungsmassnahmen
Wirtschaftsförderung - Allgemeine Wirtschaftsförderung - Förderungsmassnahmen
§ 66 WAG · Allgemeine Förderungsmassnahmen
1. Der Kanton kann
a) geeignete Massnahmen zur Standortentwicklung ergreifen;
b) verfügbare Industrie- und Gewerbeliegenschaften vermitteln;
c) vorsorglich Grundeigentum und sonstige Rechte an Grund und Boden erwerben oder veräussern sowie die Erschliessung und Umlegung von Land vornehmen oder sich daran beteiligen;
d) Organisationen, die zur Standortentwicklung oder Standortpromotion beitragen, unterstützen;
e) Werbung betreiben und sonstige Massnahmen treffen, um kantonale und regionale Standortvorteile hervorzuheben;
f) Massnahmen zur administrativen Entlastung von Unternehmen ergreifen.