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940.11 WAG CH-SO

§ 66 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Allgemeine Förderungsmassnahmen

Wirtschaftsförderung - Allgemeine Wirtschaftsförderung - Förderungsmassnahmen
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§ 66 WAG · Allgemeine Förderungsmassnahmen

1. Der Kanton kann

a) geeignete Massnahmen zur Standortentwicklung ergreifen;

b) verfügbare Industrie- und Gewerbeliegenschaften vermitteln;

c) vorsorglich Grundeigentum und sonstige Rechte an Grund und Boden erwerben oder veräussern sowie die Erschliessung und Umlegung von Land vornehmen oder sich daran beteiligen;

d) Organisationen, die zur Standortentwicklung oder Standortpromotion beitragen, unterstützen;

e) Werbung betreiben und sonstige Massnahmen treffen, um kantonale und regionale Standortvorteile hervorzuheben;

f) Massnahmen zur administrativen Entlastung von Unternehmen ergreifen.

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