940.11
WAG
CH-SO
§ 65 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Fachstelle Standortförderung und Beirat
Wirtschaftsförderung - Allgemeine Wirtschaftsförderung - Allgemeine Bedingungen
§ 65 WAG · Fachstelle Standortförderung und Beirat
1. Der Kanton errichtet eine Fachstelle Standortförderung.
2. Die Aufgaben der Fachstelle Standortförderung sind insbesondere
a)* Standortentwicklung;
b)* Standortpromotion;
c)* Bestandespflege;
d)* Ansiedlung von neuen Unternehmen.
2bis. Sie dient als zentrale Anlauf-, Informations- und Koordinationsstelle für Anliegen der Unternehmen.
3. Der Regierungsrat bestellt einen Beirat, bestehend aus maximal sieben verwaltungsexternen Mitgliedern.
4. Der Beirat berät den Regierungsrat, insbesondere auch in Fragen der administrativen Entlastung von Unternehmen.
5. Die Mitglieder des Beirates unterstehen der Geheimhaltungspflicht.