940.11
WAG
CH-SO
§ 64 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Subsidiarität
Wirtschaftsförderung - Allgemeine Wirtschaftsförderung - Allgemeine Bedingungen
§ 64 WAG · Subsidiarität
1. Der Kanton ergreift Förderungsmassnahmen in der Regel erst dann, wenn keine anderen Förderungs- und Finanzierungsmöglichkeiten bestehen.
2. Auf Leistungen der Wirtschaftsförderung besteht kein Rechtsanspruch.