Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
940.11 WAG CH-SO

§ 64 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Subsidiarität

Wirtschaftsförderung - Allgemeine Wirtschaftsförderung - Allgemeine Bedingungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 64 WAG · Subsidiarität

1. Der Kanton ergreift Förderungsmassnahmen in der Regel erst dann, wenn keine anderen Förderungs- und Finanzierungsmöglichkeiten bestehen.

2. Auf Leistungen der Wirtschaftsförderung besteht kein Rechtsanspruch.

← § 63 WAG Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Gegenstand § 65 WAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →