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940.11 WAG CH-SO

§ 63 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Ziele

Wirtschaftsförderung - Allgemeine Wirtschaftsförderung - Allgemeine Bedingungen
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§ 63 WAG · Ziele

1. Die Wirtschaftsförderung dient der strukturell und regional ausgewogenen Entwicklung der Wirtschaft.

2. Sie soll insbesondere Anpassungen an den Strukturwandel erleichtern.

3. Sie strebt die administrative Entlastung der Unternehmen an.

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