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940.11 WAG CH-SO

§ 62 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Grundsatz

Wirtschaftsförderung - Allgemeine Wirtschaftsförderung - Allgemeine Bedingungen
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§ 62 WAG · Grundsatz

1. Der Kanton betreibt eine aktive und nachhaltige Wirtschaftsförderung.

2. Die Wirtschaftsförderung ist mit entsprechenden Vorhaben der privaten Wirtschaft, des Bundes, der Regionen und der Einwohnergemeinden zu koordinieren.

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