940.11
WAG
CH-SO
§ 62 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Grundsatz
Wirtschaftsförderung - Allgemeine Wirtschaftsförderung - Allgemeine Bedingungen
§ 62 WAG · Grundsatz
1. Der Kanton betreibt eine aktive und nachhaltige Wirtschaftsförderung.
2. Die Wirtschaftsförderung ist mit entsprechenden Vorhaben der privaten Wirtschaft, des Bundes, der Regionen und der Einwohnergemeinden zu koordinieren.