940.11
WAG
CH-SO
§ 61 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Schiedsverfahren
Arbeit - Kollektivstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - Durchführung des Verfahrens
§ 61 WAG · Schiedsverfahren
1. Haben die Parteien die kantonale Einigungsstelle ermächtigt, einen verbindlichen Schiedsspruch zu fällen, tritt das Schiedsurteil an die Stelle des Vermittlungsvorschlages.
2. Gegen das Schiedsurteil kann innert 10 Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Es sind die Rügen gemäss Artikel 95-98 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 zulässig.
3. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.