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940.11 WAG CH-SO

§ 60 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Vermittlungsverfahren

Arbeit - Kollektivstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - Durchführung des Verfahrens
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§ 60 WAG · Vermittlungsverfahren

1. Erzielen die Parteien im Schlichtungsverfahren keine gütliche Einigung, eröffnet der Präsident oder die Präsidentin das Vermittlungsverfahren und lädt zu einer Verhandlung vor.

2. Die §§ 61-63 Verwaltungsrechtspflegegesetz gelten sinngemäss.

3. Im Anschluss an die Verhandlung eröffnet die kantonale Einigungsstelle den Parteien einen schriftlichen Vermittlungsvorschlag und setzt diesen Frist zur Annahme oder Ablehnung des Vorschlags.

4. Wird der Vermittlungsvorschlag angenommen, hat er die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids.

5. Das Ergebnis des Vermittlungsverfahrens kann in geeigneter Weise veröffentlicht werden; die kantonale Einigungsstelle kann dazu eine Stellungnahme abgeben.

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