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940.11 WAG CH-SO

§ 6 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Generelle Ausnahmen

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Öffnungszeiten von Geschäften
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§ 6 WAG · Generelle Ausnahmen

1. Die Öffnungszeiten gelten nicht für folgende Geschäfte

a) Kioske und Betriebe für Reisende wie namentlich Tankstellenshops mit einer Verkaufsfläche bis zu 120 m²;

b) Tankstellen und Garagen zur Versorgung von Fahrzeugen mit Betriebsstoffen sowie für die Aufrechterhaltung eines Pannen-, Abschlepp- und damit verbundenen Reparaturdienstes;

c) Apotheken zur Aufrechterhaltung des Notfalldienstes;

d) Museen und Ausstellungsbetriebe;

e) Krankenanstalten und Kliniken sowie Heime und Internate;

f) Bestattungsbetriebe für unaufschiebbare Verrichtungen;

g) Zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime;

h) Theater, Konzerthäuser, Film-, Zirkus- sowie Schaustellungsbetriebe;

i) Sport- und Freizeitanlagen, Skilifte und Luftseilbahnen sowie Campingplätze.

2. Die Öffnungszeiten gelten ferner nicht für

a) Gastgewerbebetriebe, Take-away/Imbiss-Betriebe und Beherbergungsbetriebe nach § 4 Absatz 3 Buchstaben a und b; für diese gelten die Öffnungszeiten gemäss §§ 19 ff.;

b) offene Verkaufsstände an Märkten;

c) Waren- und Dienstleistungsautomaten;

d) Direktverkauf von eigenen Produkten in landwirtschaftlichen Betrieben;

e) Nebenbetriebe von Eisenbahnen;

f) offene Verkaufsstände für wohltätige, kulturelle und gemeinnützige Zwecke ausserhalb einer ständigen Verkaufsstelle oder im Rahmen von Veranstaltungen.

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