§ 6 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Generelle Ausnahmen
§ 6 WAG · Generelle Ausnahmen
1. Die Öffnungszeiten gelten nicht für folgende Geschäfte
a) Kioske und Betriebe für Reisende wie namentlich Tankstellenshops mit einer Verkaufsfläche bis zu 120 m²;
b) Tankstellen und Garagen zur Versorgung von Fahrzeugen mit Betriebsstoffen sowie für die Aufrechterhaltung eines Pannen-, Abschlepp- und damit verbundenen Reparaturdienstes;
c) Apotheken zur Aufrechterhaltung des Notfalldienstes;
d) Museen und Ausstellungsbetriebe;
e) Krankenanstalten und Kliniken sowie Heime und Internate;
f) Bestattungsbetriebe für unaufschiebbare Verrichtungen;
g) Zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime;
h) Theater, Konzerthäuser, Film-, Zirkus- sowie Schaustellungsbetriebe;
i) Sport- und Freizeitanlagen, Skilifte und Luftseilbahnen sowie Campingplätze.
2. Die Öffnungszeiten gelten ferner nicht für
a) Gastgewerbebetriebe, Take-away/Imbiss-Betriebe und Beherbergungsbetriebe nach § 4 Absatz 3 Buchstaben a und b; für diese gelten die Öffnungszeiten gemäss §§ 19 ff.;
b) offene Verkaufsstände an Märkten;
c) Waren- und Dienstleistungsautomaten;
d) Direktverkauf von eigenen Produkten in landwirtschaftlichen Betrieben;
e) Nebenbetriebe von Eisenbahnen;
f) offene Verkaufsstände für wohltätige, kulturelle und gemeinnützige Zwecke ausserhalb einer ständigen Verkaufsstelle oder im Rahmen von Veranstaltungen.