940.11
WAG
CH-SO
§ 59 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Schlichtungsverfahren
Arbeit - Kollektivstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - Durchführung des Verfahrens
§ 59 WAG · Schlichtungsverfahren
1. Im Schlichtungsverfahren versucht der Präsident oder die Präsidentin, die Parteien in formloser Verhandlung zu versöhnen.
2. Die Artikel 203 Absatz 1 und 4, 204 und 206 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 gelten sinngemäss.