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940.11 WAG CH-SO

§ 59 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Schlichtungsverfahren

Arbeit - Kollektivstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - Durchführung des Verfahrens
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§ 59 WAG · Schlichtungsverfahren

1. Im Schlichtungsverfahren versucht der Präsident oder die Präsidentin, die Parteien in formloser Verhandlung zu versöhnen.

2. Die Artikel 203 Absatz 1 und 4, 204 und 206 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 gelten sinngemäss.

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