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940.11 WAG CH-SO

§ 58 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Eintretensentscheid

Arbeit - Kollektivstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - Einleitung des Verfahrens
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§ 58 WAG · Eintretensentscheid

1. Wird die Zuständigkeit der kantonalen Einigungsstelle bestritten, verfügt der Präsident oder die Präsidentin über das Eintreten auf die Streitsache.

2. Gegen den Entscheid kann innert 10 Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.

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