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940.11 WAG CH-SO

§ 57 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Einleitung auf Gesuch oder von Amtes wegen

Arbeit - Kollektivstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - Einleitung des Verfahrens
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§ 57 WAG · Einleitung auf Gesuch oder von Amtes wegen

1. Ein Verfahren wird durch schriftliches Gesuch einer Partei eingeleitet. Artikel 202 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 gilt sinngemäss.

2. Die kantonale Einigungsstelle wird zudem auf Anzeige des Regierungsrates von Amtes wegen tätig.

3. Die Anzeige des Regierungsrates kann erfolgen, wenn die Schlichtung oder Vermittlung einer Kollektivstreitigkeit von öffentlichem Interesse ist oder wenn die Arbeitnehmenden keiner Arbeitnehmerorganisation angehören.

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