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940.11 WAG CH-SO

§ 56 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Öffentlichkeit, Ergänzendes Recht

Arbeit - Kollektivstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - Allgemeine Verfahrensvorschriften
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§ 56 WAG · Öffentlichkeit, Ergänzendes Recht

1. Das Verfahren ist öffentlich. Der Präsident oder die Präsidentin kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sittlichkeit oder des Schutzes der Persönlichkeitsrechte die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen und die Akteneinsichtsrechte der Parteien beschränken.

2. Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz.

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