940.11
WAG
CH-SO
§ 55 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Kosten
Arbeit - Kollektivstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 55 WAG · Kosten
1. Das Schlichtungs- und das Vermittlungsverfahren sind kostenlos.
2. Die Kosten des Schiedsverfahrens können den Parteien auferlegt werden.
3. Parteikosten werden keine ersetzt.