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940.11 WAG CH-SO

§ 54 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Ausstand

Arbeit - Kollektivstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - Allgemeine Verfahrensvorschriften
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§ 54 WAG · Ausstand

1. Die Ausstandsbestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsorganisation gelten sinngemäss.

2. Die kantonale Einigungsstelle entscheidet in Abwesenheit des betroffenen Mitglieds über ein Ausstandsbegehren. Bei Stimmengleichheit kommt dem Präsidenten oder der Präsidentin der Stichentscheid zu.

3. Kann ein Mitglied nicht amten, bezeichnet der Präsident oder die Präsidentin ein Ersatzmitglied. Dabei muss die paritätische Zusammensetzung gewahrt werden.

4. Kann weder der Präsident oder die Präsidentin noch der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin amten, bezeichnet der Regierungsrat einen ausserordentlichen Präsidenten oder eine ausserordentliche Präsidentin.

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