940.11
WAG
CH-SO
§ 53 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Verfahrensdisziplin
Arbeit - Kollektivstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 53 WAG · Verfahrensdisziplin
1. Den Parteien, welche die Friedenspflicht (§ 52) oder die Mitwirkungspflicht gemäss § 26 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970 verletzen, sowie den Verfahrensbeteiligten, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang erheblich stören, kann der Präsident oder die Präsidentin in sinngemässer Anwendung von § 79 Verwaltungsrechtspflegegesetz eine Ordnungsbusse auferlegen.
2. Die Bussenverfügung kann von der kantonalen Einigungsstelle in geeigneter Form veröffentlicht werden.
3. Gegen die Bussenverfügung kann innert 10 Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.