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940.11 WAG CH-SO

§ 52 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Friedenspflicht

Arbeit - Kollektivstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - Allgemeine Verfahrensvorschriften
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§ 52 WAG · Friedenspflicht

1. Die Parteien sind verpflichtet, während des Einigungsverfahrens vor der kantonalen Einigungsstelle den Arbeitsfrieden zu wahren.

2. Die Friedenspflicht beginnt mit der Mitteilung an die Parteien, dass ein Einigungsverfahren eröffnet worden ist.

3. Sie endet mit Ablauf der Frist, die für die Annahme eines Vermittlungsvorschlags angesetzt worden ist, oder mit der Beendigung des Einigungsverfahrens.

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