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940.11 WAG CH-SO

§ 51 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Örtliche Zuständigkeit

Arbeit - Kollektivstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - Kantonale Einigungsstelle
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§ 51 WAG · Örtliche Zuständigkeit

1. Die kantonale Einigungsstelle ist zuständig, wenn Arbeitgebende dauernd Arbeitnehmende im Kanton beschäftigen oder ihren wechselnden Einsatz ausserhalb des Kantons vom Kanton aus leiten.

2. Kollektivstreitigkeiten, die über die Grenzen des Kantons hinausreichen, werden nach den Vorschriften des Bundesrechts behandelt.

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