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940.11 WAG CH-SO

§ 5 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Grundsatz

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Öffnungszeiten von Geschäften
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§ 5 WAG · Grundsatz

1. Geschäfte dürfen von 5 Uhr bis 18.30 Uhr geöffnet sein. Sie können einen Werktag pro Woche bezeichnen, ausgenommen vor Sonn- und Feiertagen, an dem sie die Öffnungszeiten bis höchstens 21 Uhr hinausschieben.

2. An Samstagen sind die Geschäfte um 18 Uhr zu schliessen.

3. Am 24. Dezember sowie am 31. Dezember sind die Geschäfte um 16 Uhr zu schliessen.

4. An Ruhetagen dürfen die Geschäfte nicht geöffnet werden.

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