940.11
WAG
CH-SO
§ 49 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Organisation
Arbeit - Kollektivstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - Kantonale Einigungsstelle
§ 49 WAG · Organisation
1. Die kantonale Einigungsstelle besteht aus
a) einem Präsidenten oder einer Präsidentin sowie einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin;
b) vier Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die je hälftig die Arbeitgeberschaft und die Arbeitnehmerschaft vertreten;
c) einem Aktuar oder einer Aktuarin sowie dessen oder deren Stellvertretung.
2. Die Mitglieder der kantonalen Einigungsstelle werden durch den Regierungsrat für die Dauer von vier Jahren gewählt.