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940.11 WAG CH-SO

§ 49 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Organisation

Arbeit - Kollektivstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - Kantonale Einigungsstelle
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§ 49 WAG · Organisation

1. Die kantonale Einigungsstelle besteht aus

a) einem Präsidenten oder einer Präsidentin sowie einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin;

b) vier Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die je hälftig die Arbeitgeberschaft und die Arbeitnehmerschaft vertreten;

c) einem Aktuar oder einer Aktuarin sowie dessen oder deren Stellvertretung.

2. Die Mitglieder der kantonalen Einigungsstelle werden durch den Regierungsrat für die Dauer von vier Jahren gewählt.

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