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940.11 WAG CH-SO

§ 48 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Betriebsordnung

Arbeit - Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel - Betriebsordnung
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§ 48 WAG · Betriebsordnung

1. Die zuständige Behörde kontrolliert die Betriebsordnungen und deren Änderungen.

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