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940.11 WAG CH-SO

§ 46 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Feiertage

Arbeit - Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel - Arbeits- und Ruhezeit
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§ 46 WAG · Feiertage

1. Als Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellt

a) Neujahr, Karfreitag, Auffahrt und Weihnachten sowie der 1. Mai (ab 12 Uhr) und der 1. August;

b) Fronleichnam, Maria Himmelfahrt und Allerheiligen.

2. Die Feiertage nach Absatz 1 Buchstabe b gelten nicht im Bezirk Bucheggberg.

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