940.11
WAG
CH-SO
§ 46 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Feiertage
Arbeit - Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel - Arbeits- und Ruhezeit
§ 46 WAG · Feiertage
1. Als Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellt
a) Neujahr, Karfreitag, Auffahrt und Weihnachten sowie der 1. Mai (ab 12 Uhr) und der 1. August;
b) Fronleichnam, Maria Himmelfahrt und Allerheiligen.
2. Die Feiertage nach Absatz 1 Buchstabe b gelten nicht im Bezirk Bucheggberg.