940.11
WAG
CH-SO
§ 45 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Planbegutachtung
Arbeit - Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel - Plangenehmigung, Betriebsbewilligung und Planbegutachtung
§ 45 WAG · Planbegutachtung
1. Bei Gesuchen für die Errichtung oder Umgestaltung von nicht industriellen Betrieben nimmt die zuständige Behörde lediglich eine Planbegutachtung vor.