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940.11 WAG CH-SO

§ 45 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Planbegutachtung

Arbeit - Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel - Plangenehmigung, Betriebsbewilligung und Planbegutachtung
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§ 45 WAG · Planbegutachtung

1. Bei Gesuchen für die Errichtung oder Umgestaltung von nicht industriellen Betrieben nimmt die zuständige Behörde lediglich eine Planbegutachtung vor.

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