940.11
WAG
CH-SO
§ 44 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Plangenehmigung und Betriebsbewilligung
Arbeit - Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel - Plangenehmigung, Betriebsbewilligung und Planbegutachtung
§ 44 WAG · Plangenehmigung und Betriebsbewilligung
1. Bei Gesuchen für die Errichtung oder Umgestaltung von industriellen Betrieben führt die zuständige Behörde das Plangenehmigungsverfahren nach dem Arbeitsgesetz durch und entscheidet über die Plangenehmigung.
2. Ist für die Errichtung oder die Umgestaltung des Betriebs eine Baubewilligung erforderlich, so wird diese erst wirksam, wenn die Plangenehmigung der zuständigen Behörde vorliegt.
3. Die zuständige Behörde erteilt vor der Aufnahme des Betriebs die Betriebsbewilligung nach dem Arbeitsgesetz.