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940.11 WAG CH-SO

§ 43 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Meldepflichten der Einwohnergemeinden

Arbeit - Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel - Betriebsverzeichnis
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§ 43 WAG · Meldepflichten der Einwohnergemeinden

1. Die Einwohnergemeinden melden der zuständigen Behörde sämtliche Betriebe, die dem Arbeitsgesetz unterstellt sind.

2. Sie melden der zuständigen Behörde sämtliche Baugesuche von Betrieben, die dem Arbeitsgesetz unterstellt sind.

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