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940.11 WAG CH-SO

§ 42 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Meldepflichten der Betriebe

Arbeit - Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel - Betriebsverzeichnis
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§ 42 WAG · Meldepflichten der Betriebe

1. Die dem Arbeitsgesetz unterstellten Betriebe sind verpflichtet, wesentliche Ereignisse wie die Eröffnung, die Verlegung, die Übernahme oder die Schliessung eines Betriebs sowie Änderungen des Firmennamens, der Betriebsart oder der Betriebsorganisation der zuständigen Behörde mitzuteilen.

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