940.11
WAG
CH-SO
§ 41 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Betriebsverzeichnis
Arbeit - Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel - Betriebsverzeichnis
§ 41 WAG · Betriebsverzeichnis
1. Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis über die dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964 unterstellten Betriebe.
2. Die zuständige Behörde entscheidet über die Unterstellung der Betriebe unter die besonderen Vorschriften für industrielle Betriebe.