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940.11 WAG CH-SO

§ 40 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Aufgabendelegation

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Vergabe von Konsumkrediten
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§ 40 WAG · Aufgabendelegation

1. Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen mit geeigneten Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen.

2. In der Leistungsvereinbarung sind die Aufgaben, die Entschädigung sowie die Kontrolle und Auswertung der Aufgabendelegation zu regeln.

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