§ 4 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Begriffe
§ 4 WAG · Begriffe
1. Als Geschäfte gelten Räumlichkeiten, in denen Waren oder Dienstleistungen für den Endverbrauch verkauft werden, sowie vorübergehende Einrichtungen und offene Verkaufsstände, die demselben Zweck dienen.
2. Als Ruhetage gelten die kantonalen und kommunalen Ruhetage nach dem Gesetz über die öffentlichen Ruhetage vom 18. Mai 2014.
3. Als gastwirtschaftliche Tätigkeiten gelten
a) die Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt in einem Gastwirtschaftsbetrieb, einem Take-away/Imbiss-Betrieb oder an einem gastwirtschaftlichen Gelegenheitsanlass;
b) die gewerbsmässige Beherbergung von Gästen in einem Beherbergungsbetrieb.
3bis. Als gastwirtschaftliche Kleinstbetriebe gelten Betriebe, die
a) ein stark eingeschränktes Speise- und Getränkesortiment führen;
b) stark eingeschränkte Öffnungszeiten führen; und
c) einen Jahresumsatz von maximal 50'000 Franken erzielen oder
d) Vereinslokale, deren Betrieb nicht den Hauptzweck des Vereins darstellen und welche der Verein auf eigene Rechnung führt; und
e) die nach aussen nicht wie ein Gastgewerbebetrieb in Erscheinung treten.
4. Als Handel mit alkoholhaltigen Getränken gelten
a) der Kleinhandel in einem Betrieb oder an einem Einzelanlass mit gebrannten Wassern im Sinne des Bundesrechts;
b) der Handel in einem Betrieb oder an einem Einzelanlass mit
1. Wein, teilweise vergorenem Traubenmost und -saft, Sauser und weinhaltigen Getränken;
2. Obst- und Fruchtwein, Kernobstsaft im Gärstadium, Getränken aus Obst- oder Fruchtwein sowie Honigwein;
3. Bier;
4. anderen alkoholischen Getränken.
5. Als Sexarbeit gilt das Anbieten oder Erbringen von sexuellen Handlungen gegen Entgelt.
6. Als Strassensexarbeit gilt der Aufenthalt auf öffentlichem Grund oder an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder die von dieser eingesehen werden können, mit der erkennbaren Absicht der Ausübung der Sexarbeit.
7. Als Kollektivstreitigkeiten gelten Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden oder ihren Verbänden in Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen über das Arbeitsverhältnis sowie über die Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen, sofern mehrere Arbeitnehmende vom gleichen Streitgegenstand betroffen sind.
8. Eine Filmvorführung gilt als öffentlich, wenn der Kreis der Besucher und Besucherinnen nicht beschränkt oder nicht bestimmbar ist.